Inhalt
§ 16
Oberer Gutachterausschuss
(1) 1Für den Bereich des Freistaates Bayern besteht ein Oberer Gutachterausschuss. 2Er führt die Bezeichnung „Der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Freistaat Bayern“.
(2) Die Aufsicht führt das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.