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BayGaV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 05.04.2005
§ 20
Aufgaben
(1) 1Der Obere Gutachterausschuss nimmt die Aufgaben nach § 198 BauGB wahr. 2Er wirkt zudem auf einheitliche Standards bei der Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung sowie bei der Veröffentlichung von Bodenrichtwerten und sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten hin.
(2) 1Der Obere Gutachterausschuss erstellt mindestens zum Ende eines jeden Jahres mit ungerader Jahreszahl die Übersicht über den Grundstücksmarkt für den Freistaat Bayern (Immobilienmarktbericht Bayern). 2Der Immobilienmarktbericht Bayern ist spätestens zum 30. Juni des auf den Zeitpunkt der Erstellung folgenden Jahres in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.
(3) 1Die Gutachterausschüsse übermitteln dem Oberen Gutachterausschuss auf Anforderung alle bis dahin ausgewerteten und abgeleiteten Daten für die Wahrnehmung seiner Aufgaben. 2Der Obere Gutachterausschuss kann Vorgaben zur Übermittlungsweise und zum Datenformat machen, soweit sie ohne Mehrbelastung erfüllt werden können.