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BayGaV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 05.04.2005
§ 18
Berufung und Abberufung der Gutachter
1Die Gutachter werden vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr berufen und abberufen. 2Die Berufung der Gutachter nach § 17 Satz 5 erfolgt auf Vorschlag des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat oder einer von ihm bestimmten Behörde.