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Inhaltsverzeichnis
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Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStellV) Vom 30. November 1993 (GVBl. S. 910) BayRS 2132-1-4-B (§§ 1–24)
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Teil I Allgemeine Vorschriften (§ 1)
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Teil II Bauvorschriften (§§ 2–16)
§ 2 Zu- und Abfahrten
§ 3 Rampen
§ 4 Einstellplätze und Fahrgassen
§ 5 Lichte Höhe
§ 6 Tragende Wände, Decken, Dächer
§ 7 Außenwände
§ 8 Trennwände
§ 9 Brandwände als Gebäudeabschlusswand
§ 10 Rauchabschnitte, Brandabschnitte
§ 11 Verbindung zu anderen Räumen und zwischen Garagengeschossen
§ 12 Rettungswege
§ 13 Beleuchtung
§ 14 Lüftung
§ 15 Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzug
§ 16 Brandmeldeanlagen
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Teil III Betriebsvorschriften (§§ 17–18)
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Teil IV Bauvorlagen, Prüfungen (§ 19)
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Teil V Notwendige Stellplätze (§ 20)
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Teil VI Schlußvorschriften (§§ 21–24)
[Schlussformel]
Anlage
Inhalt
GaStellV
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 30.11.1993
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§ 5
Lichte Höhe
1
Garagen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben.
2
Dies gilt nicht für kraftbetriebene Hebebühnen.