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GaStellV
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 30.11.1993
§ 15
Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzug
(1) 1Nichtselbständige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein
1.
in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen, wenn jeweils mehr als zwei Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können,
2.
in automatischen Garagen mit nicht mehr als 20 Einstellplätzen.
2Automatische Löschanlagen müssen vorhanden sein
1.
in Geschossen von Großgaragen, die unter dem ersten unterirdischen Geschoß liegen, wenn das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient,
2.
in automatischen Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen.
3Die Art der Feuerlöschanlage ist im Einzelfall im Benehmen mit der für den abwehrenden Brandschutz zuständigen Dienststelle festzulegen.
(2) Geschlossene Großgaragen müssen für den Rauch- und Wärmeabzug
1.
Öffnungen ins Freie haben, die insgesamt mindestens 1000 cm2 je Einstellplatz groß, von keinem Einstellplatz mehr als 20 m entfernt und im Decken- oder oberen Wandbereich angeordnet sind, oder
2.
maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen haben, die sich bei Raucheinwirkung selbsttätig einschalten, mindestens für eine Stunde einer Temperatur von 300°C standhalten, deren elektrische Leitungsanlagen bei äußerer Brandeinwirkung für mindestens die gleiche Zeit funktionsfähig bleiben und die in der Stunde einen mindestens zehnfachen Luftwechsel gewährleisten.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Garagen, die
1.
Lüftungsöffnungen oder Lüftungsschächte nach § 14 Abs. 2 oder 3 haben,
2.
automatische Löschanlagen und eine maschinelle Abluftanlage nach § 14 Abs. 4 haben, die mindestens 12 m3 Abluft in der Stunde je m2 Garagennutzfläche abführen kann.