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GaStellV
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 30.11.1993
§ 16
Brandmeldeanlagen
1Geschlossene Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben. 2Geschlossene Mittelgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie in Verbindung stehen mit baulichen Anlagen oder Räumen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind. 3Jedes Auslösen automatischer Feuerlöschanlagen ist über eine Brandmeldeanlage anzuzeigen.