Inhalt
§ 15
Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzug
(1) 1Nichtselbständige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein
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in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen, wenn jeweils mehr als zwei Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können,
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- 2.
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in automatischen Garagen mit nicht mehr als 20 Einstellplätzen.
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2Automatische Löschanlagen müssen vorhanden sein
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in Geschossen von Großgaragen, die unter dem ersten unterirdischen Geschoß liegen, wenn das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient,
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- 2.
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in automatischen Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen.
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3Die Art der Feuerlöschanlage ist im Einzelfall im Benehmen mit der für den abwehrenden Brandschutz zuständigen Dienststelle festzulegen.
(2) Geschlossene Großgaragen müssen für den Rauch- und Wärmeabzug
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Öffnungen ins Freie haben, die insgesamt mindestens 1000 cm2 je Einstellplatz groß, von keinem Einstellplatz mehr als 20 m entfernt und im Decken- oder oberen Wandbereich angeordnet sind, oder
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- 2.
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maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen haben, die sich bei Raucheinwirkung selbsttätig einschalten, mindestens für eine Stunde einer Temperatur von 300°C standhalten, deren elektrische Leitungsanlagen bei äußerer Brandeinwirkung für mindestens die gleiche Zeit funktionsfähig bleiben und die in der Stunde einen mindestens zehnfachen Luftwechsel gewährleisten.
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(3) Absatz 2 gilt nicht für Garagen, die
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Lüftungsöffnungen oder Lüftungsschächte nach § 14 Abs. 2 oder 3 haben,
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- 2.
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automatische Löschanlagen und eine maschinelle Abluftanlage nach § 14 Abs. 4 haben, die mindestens 12 m3 Abluft in der Stunde je m2 Garagennutzfläche abführen kann.
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