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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 11.06.2012
§ 40
Halbleiterschutzstreitsachen
Die Zuständigkeit für Halbleiterschutzstreitsachen wird übertragen
1.
dem Landgericht München I
für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichts München,
2.
dem Landgericht Nürnberg-Fürth
für die Landgerichtsbezirke der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg.