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Text gilt ab: 01.06.2025
Fassung: 11.06.2012
§ 1a
Commercial Court am Oberlandesgericht München
(1) 1Bei dem Oberlandesgericht München bestehen zwei Zivilsenate als Commercial Court. 2Dem Commercial Court wird die Zuständigkeit auch für die Oberlandesgerichtsbezirke Bamberg und Nürnberg übertragen.
(2) 1Der Commercial Court ist zuständig für folgende Sachgebiete:
1.
Lieferkettenstreitigkeiten zwischen Unternehmern (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) mit Ausnahme von Streitigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts sowie über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),
2.
Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats mit Ausnahme von Streitigkeiten über die Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit von Beschlüssen von Gesellschaftern oder Gesellschaftsorganen, Verfahren nach § 71 Abs. 2 Nr. 4 GVG oder nach § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
2Lieferkettenstreitigkeiten sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Hersteller eines körperlichen Endprodukts und einem unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferer sowie zwischen den Zulieferern untereinander. 3Die Zuständigkeit nach Satz 1 erstreckt sich auch auf Sachgebiete, in denen die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts oder ein sonstiger ausschließlicher Gerichtsstand besteht.
(3) Verfahren vor dem Commercial Court werden unter den Voraussetzungen des § 184a Abs. 3 GVG vollständig in englischer Sprache geführt.