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Text gilt ab: 01.10.2024
Fassung: 11.06.2012
§ 1
Zivilsenate des Oberlandesgerichts München in Augsburg
(1) 1Für die Landgerichtsbezirke Augsburg, Kempten (Allgäu) und Memmingen bestehen sechs Zivilsenate des Oberlandesgerichts München in Augsburg. 2Zwei Zivilsenate sind zugleich Familiensenate.
(2) Den Zivilsenaten in Augsburg werden die Verhandlungen und Entscheidungen über die in § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) aufgeführten Rechtsmittel mit Ausnahme folgender Angelegenheiten übertragen:
1.
Berufungen und Beschwerden, die Ansprüche aus
a)
Enteignung,
b)
enteignendem und enteignungsgleichem Eingriff,
c)
Aufopferung,
d)
öffentlich-rechtlicher Verwahrung,
e)
Amtshaftung und
f)
nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
betreffen,
2.
Berufungen und Beschwerden, die
a)
das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 1 Unterlassungsklagengesetz – UKlaG),
b)
das Recht der Arbeitnehmererfindungen,
c)
das Gebrauchsmusterrecht,
d)
das Gemeinschaftsmarkenrecht,
e)
das Design- oder Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht,
f)
das Halbleiterschutzrecht,
g)
das Kennzeichenrecht,
h)
das Patentrecht,
i)
das Sortenschutzrecht,
k)
das Urheberrecht,
l)
das Verlagsrecht,
m)
das Wertpapierbereinigungsrecht,
n)
den unlauteren Wettbewerb,
o)
Streitigkeiten über Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – aus bereits bewirkten oder erst bevorstehenden Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere Presse, Rundfunk (Hörfunk, Fernsehen), Film und Internet,
p)
erbrechtliche Streitigkeiten und
q)
insolvenzbezogene Streitigkeiten und Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz
betreffen, und
3.
Erinnerungen und Beschwerden in Kostensachen, soweit es sich nicht um die Festsetzung des Streitwerts handelt.