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Art. 23
Verpflichtungen der Betreiber öffentlicher und privater Schlachthöfe
(1) 1Landkreise, kreisfreie Gemeinden und kreisangehörige Gemeinden, die einen Schlachthof betreiben, sind verpflichtet, ihren Schlachthof auf Ersuchen der zuständigen Behörde für die Fortbildung der amtlichen Tierärzte sowie für die Aus- und Fortbildung der amtlichen Fachassistenten zur Verfügung zu stellen. 2Betreiber privater Schlachthöfe können im Sinn des Satzes 1 von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, wenn in deren Gebiet öffentliche Schlachthöfe, bei denen auf Grund der Schlachtzahlen genügend Anschauungsmaterial anfällt, nicht in ausreichender Anzahl vorhanden sind. 3Die Kosten für die Aus- und Fortbildung trägt die für die amtlichen Untersuchungen und Hygieneüberwachung zuständige Behörde für die der fort- oder auszubildende amtliche Tierarzt oder Fachassistent tätig ist.
(2) Betreiber privater Schlachthöfe können, soweit dies im öffentlichen Interesse notwendig ist, von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, in ihren Schlachthöfen Schlachtungen durchzuführen und für andere durchführen zu lassen, wenn ein öffentlicher Schlachthof nicht in angemessener Entfernung zur Verfügung steht.