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GVVG
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 24.07.2003
Art. 17
Wechsel des Kontrollgebiets
Die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 12 bis 14 zuständigen Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass die mit der Erfüllung von Kontrollaufgaben nach den Art. 12 bis 14 beauftragten Fachkräfte im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten regelmäßig ihr Kontrollgebiet wechseln oder sonstige ausgleichende Maßnahmen getroffen werden.