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BayGAPV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 02.06.2005
§ 8
Flächenidentifizierung und Mindestgröße landwirtschaftlicher Parzellen
(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Art. 68 der Verordnung (EU) 2021/2116 stützt sich auf das Feldstück im Sinn von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAPInVeKoS-Verordnung).
(2) 1Die in § 3 Abs. 3 GAPInVeKoS-Verordnung genannte Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle beträgt 0,1 ha. 2Abweichend von Satz 1 beträgt die Mindestgröße für landwirtschaftliche Parzellen, die zumindest teilweise auf gesetzliche Nutzungsbeschränkungen von Gewässerrandstreifen zurückgehen, nur 0,01 ha. 3Dies gilt auch für landwirtschaftliche Parzellen, auf denen infolge gesetzlicher Nutzungsbeschränkungen, GLÖZ-Bewirtschaftungsauflagen oder freiwilliger Agrarumweltmaßnahmen Brachestreifen zur Förderung der Biodiversität oder Erosionsschutzstreifen angelegt werden.