Inhalt
§ 4
Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
1Die Genehmigung nach § 3 Abs. 3 GAPKondG erteilt im Einzelfall das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit der zuständigen Fachbehörde, im Übrigen das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. 2Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem das Ersuchen bei der Fachbehörde eingegangen ist, verweigert wird. 3Über die Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 5 GAPKondG entscheidet im Einzelfall das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, im Übrigen das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus.