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BayGAPV
Text gilt ab: 17.06.2025
Fassung: 02.06.2005
§ 10
Zulässige Arten für Saatgutmischungen und Kennarten für artenreiches Dauergrünland
(1) Abweichend von Anhang 1 zu Anlage 5 GAPDZV sind die in Anlage 1 genannten Arten in Bayern für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen nicht zugelassen.
(2) Die regionaltypischen Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlandes für die in § 20 Abs. 1 Nr. 5 GAPDZG genannte Öko-Regelung sind in Anlage 2 festgelegt.
(3) 1Der Nachweis der Kennarten erfolgt durch mindestens acht georeferenzierte Fotos von regionalen Kennarten auf dem Schlag verteilt mittels vorgegebener mobiler Anwendung. 2Mehrere Kennarten einer Kennartengruppe zählen als nur eine Kennart. 3Eine Kennart darf maximal zweimal für den Nachweis verwendet werden. 4Wird eine Kennart zweimal auf dem Schlag nachgewiesen, müssen sich die zwei georeferenzierten Nachweispunkte mindestens 15 m voneinander entfernt befinden. 5Der Randbereich mit einer Breite von 5 m zur Grenze des Schlages wird nicht in die Betrachtung einbezogen, es sei denn, die Breite des Schlags beträgt maximal zehn Meter.