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BayFwG
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 23.12.1981
Art. 8
Feuerwehrkommandant
(1) 1Der Feuerwehrkommandant hat für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr zu sorgen. 2Er leitet ihre Einsätze nach Maßgabe des Art. 18 Abs. 2 und die Ausbildung, ernennt Mannschafts- und Führungsdienstgrade und berät die Gemeinde in Fragen des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes. 3Ausbildungsveranstaltungen setzt er im Einvernehmen mit der Gemeinde fest, soweit Erstattungs- oder Entschädigungsansprüche entstehen können.
(2) 1Der Feuerwehrkommandant wird in geheimer Wahl von den Feuerwehrdienst leistenden Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der hauptberuflichen Kräfte und der Feuerwehranwärter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt. 2Wird innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden des bisherigen Kommandanten kein geeigneter Nachfolger gewählt, hat die Gemeinde ein geeignetes Feuerwehrdienst leistendes Mitglied dieser Freiwilligen Feuerwehr zum Kommandanten zu bestellen. 3Die Bestellung endet mit der Bestätigung eines gewählten Feuerwehrkommandanten.
(3) 1 Zum Feuerwehrkommandanten kann nur gewählt oder bestellt werden, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens vier Jahre in einer Feuerwehr Dienst geleistet und die vorgeschriebenen Lehrgänge mit Erfolg besucht hat. 2Ausnahmsweise genügt es, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß der Betreffende solche Lehrgänge in angemessener Frist mit Erfolg besuchen wird.
(4) 1Der Gewählte bedarf der Bestätigung durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat. 2Die Bestätigung ist zu versagen, wenn er fachlich, gesundheitlich oder aus sonstigen wichtigen Gründen ungeeignet ist.
(5) 1Der Kommandant hat einen oder nach Festlegung der Gemeinde im Ausnahmefall zwei Stellvertreter. 2 Die Abs. 2 bis 4 gelten für den oder die Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten entsprechend.