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BayFiG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 10.10.2008
Art. 12
Selbstständiger Fischereibetrieb
(1) Zur Ausübung des Fischereirechts ist nur derjenige befugt, dessen Recht sich auf einen räumlichen Umfang des Gewässers erstreckt, der eine dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechende Ausübung der Fischerei ermöglicht (selbstständiger Fischereibetrieb).
(2) 1In fließenden Gewässern wird hierfür regelmäßig eine zusammenhängende, die ganze Breite des Gewässers umfassende Strecke von mindestens 2 km Uferlänge erfordert. 2Die Kreisverwaltungsbehörde kann einen geringeren Umfang als genügend oder einen größeren als erforderlich erklären.
(3) Bildet ein Fischereirecht einen selbstständigen Fischereibetrieb, kann es durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur dann geteilt veräußert werden, wenn jeder Teil für sich einen selbstständigen Fischereibetrieb bildet.
(4) 1Geht ein Fischereirecht oder ein Anteil an einem solchen von Todes wegen auf mehrere Personen über oder wird das Grundstück, mit dem ein Fischereirecht verbunden ist, von mehreren Personen erworben, so ist die Fischerei für Rechnung der Anteilsberechtigten entweder durch einen hierfür ständig bestellten Vertreter oder durch Verpachtung oder durch Anschluss an eine Genossenschaft nach den Art. 28 bis 45 auszuüben. 2Die Kreisverwaltungsbehörde kann in Ausnahmefällen Abweichungen von den Vorschriften des Abs. 2 gestatten.