Inhalt
    
    
                
                  § 96
                   Festsetzung des Prüfungsergebnisses 
                  
                 
                (1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn der erste und der zweite Prüfungsteil bestanden sind.
                (2) Der erste Prüfungsteil ist nicht bestanden, wenn
                
                  - 1.
 
                  - 
                    
folgende Noten erzielt wurden:
                    
                      - a)
 
                      - 
                        
in einem Fach der schriftlichen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,
                       
                      
                      - b)
 
                      - 
                        
im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung oder im Fach praktische Ausbildung jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4,
                       
                      
                      - c)
 
                      - 
                        
in einem anderen Pflichtfach die Note 6 oder
                       
                      
                      - d)
 
                      - 
                        
in zwei anderen Pflichtfächern die Note 5,
                        oder
                       
                      
                    
                   
                  
                  - 2.
 
                  - 
                    
anstelle einer Note eine Bemerkung gemäß § 28 Abs. 2 aufgenommen wurde.
                   
                  
                
                (3) Pflichtfächer, die im ersten oder zweiten Studienjahr abgeschlossen wurden, sind mit zu berücksichtigen.
                (4) 1Der zweite Prüfungsteil ist nicht bestanden, wenn
                
                  - 1.
 
                  - 
                    
das Colloquium als nicht bestanden gilt oder nicht bestanden wurde oder
                   
                  
                  - 2.
 
                  - 
                    
die praktische Prüfung nicht bestanden wurde.
                   
                  
                
                 2Das Colloquium gilt in den Fällen des § 95 Abs. 3 Satz 4 als nicht bestanden. 3Das Colloquium und die praktische Prüfung sind jeweils bei einer schlechteren Note als 4 nicht bestanden.