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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 95
Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem Prüfungsteil gemäß § 57 (erster Prüfungsteil) und einem weiteren Prüfungsteil gemäß § 59 und den Vorgaben gemäß Abs. 3 (zweiter Prüfungsteil).
(2) 1Die Abschlussprüfung findet gegen Ende des dritten Studienjahres statt. 2Abweichend von § 57 Abs. 2 Satz 1 findet keine mündliche Prüfung im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung statt.
(3) 1Im zweiten Prüfungsteil ist eine praktische Prüfung und ein 45-minütiges Colloquium abzulegen. 2Das Colloquium hat vorwiegend methodischen Inhalt. 3Im Colloquium wird die Befähigung des Studierenden zur praktischen pädagogischen Arbeit und zur Anwendung der Kenntnisse aus den Fächern Recht und Organisation und Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung geprüft. 4Von der Teilnahme am Colloquium ist ausgeschlossen,
1.
wer im Fach praktische Ausbildung eine schlechtere Note als 4 erzielt hat oder für wen eine Note nicht festgesetzt werden kann,
2.
wer ohne Berücksichtigung von Urlaub und ohne ausreichende Entschuldigung weniger als 1 600 Stunden der praktischen Ausbildung abgeleistet hat,
3.
wer Berichte nicht termingerecht abgeliefert hat oder
4.
wer mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Studienjahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt hat.
(4) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind abweichend von § 30 Abs. 1 Nr. 2 alle Lehrkräfte, die im dritten Studienjahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben.
(5) Im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildungsform findet keine Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber statt.