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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 75
Mündliche Übersetzerprüfung und Dolmetscherprüfung
1Die Dauer der Prüfungsaufgaben nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beträgt 25 Minuten, die der Prüfungsaufgabe nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 beträgt 30 Minuten, wenn die Übersetzerprüfung nicht in derselben Sprache und demselben Fachgebiet bereits zu einem früheren Termin abgelegt wurde. 2Die Dauer der Vorträge nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b beträgt jeweils etwa acht Minuten; Vortrag und Wiedergabe dürfen zusammen höchstens 20 Minuten umfassen. 3Die Dauer des Verhandlungsdolmetschens nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c beträgt 20 Minuten.