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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 73
Allgemeines
(1) 1Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation angehören oder an der besuchten Fachakademie die Abschlussprüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie zugelassen werden. 2Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber zählt nicht, wer in dem Studienjahr, in dem sie oder er sich der Übersetzer- oder Dolmetscherprüfung unterziehen will, in der zu prüfenden Sprache Studierende oder Studierender einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation in Bayern war. 3Die §§ 67 bis 72 gelten entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Abweichend von Abs. 1 können Bewerberinnen und Bewerber, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen akademischen Abschluss als Übersetzer oder Übersetzer und Dolmetscher erworben oder eine staatliche Übersetzerprüfung oder Übersetzer- und Dolmetscherprüfung absolviert haben, nach Prüfung des Abschlusses auf Gleichwertigkeit mit der bayerischen Staatlichen Prüfung für Übersetzer oder Übersetzer und Dolmetscher durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zum Ausgleich von dabei festgestellten fachlichen Defiziten eine Eignungsprüfung ablegen. 2Die Eignungsprüfung kann entsprechend den im Feststellungsbescheid nach Satz 1 festgestellten Defiziten schriftliche und mündliche Einzelprüfungen zum Nachweis der sprachlichen und sachlichen Kenntnisse umfassen. 3Prüfungsinhalt und -umfang werden vom Staatsministerium festgelegt, welches im Fall von Satz 5 auch die Prüfung abnimmt. 4Für die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen der Eignungsprüfung sowie die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt Teil 5, Kapitel 1, 2 und 5 entsprechend. 5Bei Fremdsprachen, für die keine staatlichen Prüfungen für Übersetzer oder Übersetzer und Dolmetscher an Fachakademien angeboten werden, gelten der erste und der dritte Teil der Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher entsprechend. 6Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind an das Staatsministerium zu richten. 7Die Prüfungstermine bzw. Prüfungszeiträume werden unter Angabe der Anmeldefristen im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt gegeben. 8Nicht zugelassen wird, wer die Anmeldefrist versäumt oder die Bearbeitungs- oder Prüfungsgebühr nicht entrichtet hat. 9Die Entscheidung über die Zulassung ist der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller mitzuteilen. 10Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die geforderten Einzelprüfungen bestanden sind. 11Eine Einzelprüfung ist bestanden, wenn sie nicht schlechter als mit ausreichend bewertet wurde. 12Eine Wiederholung der Eignungsprüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte ist nicht möglich.