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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 6
Fachakademie für Sozialpädagogik
(1) 1Die Aufnahme in das erste Studienjahr der Fachakademie für Sozialpädagogik setzt Folgendes voraus:
1.
die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife und jeweils einen Nachweis über mindestens 200 Zeitstunden Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung nach Anlage 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b,
oder
2.
einen mittleren Schulabschluss und eine einschlägige berufliche Vorbildung durch
a)
eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem sozialpädagogischen, pädagogischen, sozialpflegerischen, pflegerischen oder rehabilitativen Beruf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren,
b)
eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren und einen Nachweis über mindestens 200 Zeitstunden Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung nach Anlage 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b,
c)
ein erfolgreich abgeschlossenes sozialpädagogisches Seminar oder ein erfolgreich abgeschlossenes sozialpädagogisches Einführungsjahr nach Anlage 3 oder
d)
eine einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens vier Jahren,
und
3.
die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist und ausweist, dass die Bewerberin oder der Bewerber für den Beruf der Erzieherin oder des Erziehers geeignet ist,
4.
die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist, und
5.
das Fehlen von Anhaltspunkten, die die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet für den Beruf der Erzieherin oder des Erziehers erscheinen lassen.
2Abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis d können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde ausnahmsweise auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, deren bisheriger Bildungsstand und beruflicher Werdegang eine erfolgreiche Mitarbeit in der Fachakademie erwarten lassen. 3Bewerberinnen und Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch müssen außerdem nachweisen, dass sie über hinreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen, sodass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht gewährleistet ist. 4Als Muttersprache gilt die Sprache, in der die schulische Ausbildung und – soweit eine solche durchgeführt wurde – die berufliche Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers überwiegend erfolgte.
(2) 1Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen, können auf Antrag nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung in das zweite Studienjahr aufgenommen werden. 2Sie können unter den gleichen Voraussetzungen auch in das zweite Studienhalbjahr, bei Teilzeitunterricht auch in das dritte Studienhalbjahr, aufgenommen werden, wenn es die organisatorischen Verhältnisse zulassen. 3Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich auf alle Pflichtfächer des ersten Studienjahres. 4In fachpraktischen Fächern erfolgt die Prüfung entweder praktisch und mündlich oder nur praktisch oder nur mündlich, in den übrigen Fächern wird schriftlich geprüft. 5Die Prüfungsaufgaben stellt die Fachakademie. 6Die Aufnahmeprüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach die Note 6 oder in zwei Fächern die Note 5 erzielt wird. 7Die Bestimmungen über die Probezeit (§ 9) gelten entsprechend.