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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 5
Zweijährige Fachakademien
(1) 1Die Aufnahme in die Fachakademie für Brau- und Getränketechnologie, die Fachakademie für Medizintechnik und die Fachakademie für Wirtschaft setzt Folgendes voraus:
1.
einen mittleren Schulabschluss und eine einschlägige berufliche Vorbildung,
2.
eine für die Ausbildungsrichtung einschlägige erfolgreich abgelegte staatliche Technikerprüfung oder eine vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) allgemein als dieser gleichwertig anerkannte einschlägige Prüfung oder
3.
eine für die Ausbildungsrichtung einschlägige erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder eine vom Staatsministerium allgemein als dieser gleichwertig anerkannte einschlägige erfolgreich abgelegte Prüfung.
2Einschlägige berufliche Vorbildung im Sinne von Satz 1 Nr. 1 ist eine für die Ausbildungsrichtung einschlägige
1.
abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren und eine spätere einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr,
2.
abgeschlossene Berufsausbildung zur „Staatlich geprüften technischen oder kaufmännischen Assistentin“ oder zum „Staatlich geprüften technischen oder kaufmännischen Assistenten“ und eine spätere einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr oder
3.
berufliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren.
3In der Teilzeitform kann die spätere einschlägige berufliche Tätigkeit bis zur Hälfte während des Besuchs der Fachakademie abgeleistet werden.
(2) Die Aufnahme in die Fachakademie für Heilpädagogik setzt Folgendes voraus:
1.
einen mittleren Schulabschluss,
2.
eine einschlägige berufliche Vorbildung durch
a)
Ausbildung zur „Staatlich anerkannten Erzieherin“ oder zum „Staatlich anerkannten Erzieher“ oder
b)
eine vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannte Qualifikation in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr in sozial- oder sonderpädagogischen Einrichtungen,
3.
die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist, und
4.
das Fehlen von Anhaltspunkten, die die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet für den Beruf der Heilpädagogin oder des Heilpädagogen erscheinen lassen.
(3) 1Die Aufnahme in die Fachakademie für Raum- und Objektdesign setzt voraus, dass eine der folgenden Prüfungen erfolgreich abgelegt wurde:
1.
Meisterprüfung im Tischlerhandwerk,
2.
Meisterprüfung in einem gestaltenden Handwerk,
3.
staatliche Abschlussprüfung der Fachschule für Holztechnik,
4.
Industriemeisterprüfung in der Ausbildungsrichtung Holzverarbeitung oder
5.
Gesellenprüfung im Tischlerhandwerk.
2Im Fall von Satz 1 Nr. 5 ist zusätzlich eine mindestens dreijährige einschlägige berufliche Tätigkeit oder bei Vorliegen einer allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife oder Fachhochschulreife eine mindestens einjährige einschlägige berufliche Tätigkeit nachzuweisen. 3Für Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 setzt die Aufnahme außerdem das Bestehen einer Aufnahmeprüfung gemäß den Vorgaben des Staatsministeriums voraus.
(4) 1Die Aufnahme erfolgt in zweijährige Fachakademien nur in das erste Studienjahr. 2Abweichend von Satz 1 können in das zweite Studienjahr der Fachakademie für Wirtschaft Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, bei denen folgende Voraussetzungen vorliegen:
1.
die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife und eine mit mindestens der Note „gut“ abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren,
2.
eine spätere einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und
3.
eine erfolgreiche Aufnahmeprüfung in den Fächern Rechnungswesen und Recht.
3Die Voraussetzungen nach Satz 2 Nr. 1 können ersetzt werden durch eine erfolgreiche Teilnahme an einer kaufmännischen Fortbildungsprüfung, die vom Staatsministerium als der Meisterprüfung gleichwertig anerkannt wird. 4Die Aufnahmeprüfung gemäß Satz 2 Nr. 3 erstreckt sich auf den im ersten Studienjahr vermittelten Unterrichtsstoff. 5Die Prüfungsaufgaben stellt die Fachakademie. 6Die Aufnahmeprüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach eine schlechtere Note als 4 erzielt wird. 7Die Bestimmungen über die Probezeit (§ 9) gelten entsprechend.