Inhalt
§ 5
Zweijährige Fachakademien
(1) 1Die Aufnahme in die Fachakademie für Brau- und Getränketechnologie, die Fachakademie für Medizintechnik und die Fachakademie für Wirtschaft setzt Folgendes voraus:
- 1.
-
einen mittleren Schulabschluss und eine einschlägige berufliche Vorbildung,
- 2.
-
eine für die Ausbildungsrichtung einschlägige erfolgreich abgelegte staatliche Technikerprüfung oder eine vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) allgemein als dieser gleichwertig anerkannte einschlägige Prüfung oder
- 3.
-
eine für die Ausbildungsrichtung einschlägige erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder eine vom Staatsministerium allgemein als dieser gleichwertig anerkannte einschlägige erfolgreich abgelegte Prüfung.
2Einschlägige berufliche Vorbildung im Sinne von Satz 1 Nr. 1 ist eine für die Ausbildungsrichtung einschlägige
- 1.
-
abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren und eine spätere einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr,
- 2.
-
abgeschlossene Berufsausbildung zur „Staatlich geprüften technischen oder kaufmännischen Assistentin“ oder zum „Staatlich geprüften technischen oder kaufmännischen Assistenten“ und eine spätere einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr oder
- 3.
-
berufliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren.
3In der Teilzeitform kann die spätere einschlägige berufliche Tätigkeit bis zur Hälfte während des Besuchs der Fachakademie abgeleistet werden. 4Abweichend von Satz 2 können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde an den Fachakademien für Wirtschaft ausnahmsweise auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, deren bisheriger Bildungsstand und beruflicher Werdegang eine erfolgreiche Mitarbeit in der Fachakademie erwarten lassen.
(2) Die Aufnahme in die Fachakademie für Heilpädagogik setzt Folgendes voraus:
- 1.
-
einen mittleren Schulabschluss,
- 2.
-
eine einschlägige berufliche Vorbildung durch
- a)
-
Ausbildung zur „Staatlich anerkannten Erzieherin“ oder zum „Staatlich anerkannten Erzieher“,
- b)
-
Ausbildung zur „Staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin“ oder zum „Staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger“ oder
- c)
-
eine vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannte Qualifikation,
- 3.
-
die Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses, das nicht älter als drei Monate ist, und
- 4.
-
das Fehlen von Anhaltspunkten, die die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet für den Beruf der Heilpädagogin oder des Heilpädagogen erscheinen lassen.
(3) 1Die Aufnahme in die Fachakademie für Raum- und Objektdesign setzt voraus, dass eine der folgenden Prüfungen erfolgreich abgelegt wurde:
- 1.
-
Meisterprüfung im Tischlerhandwerk,
- 2.
-
Meisterprüfung in einem gestaltenden Handwerk,
- 3.
-
staatliche Abschlussprüfung der Fachschule für Holztechnik,
- 4.
-
Industriemeisterprüfung in der Ausbildungsrichtung Holzverarbeitung oder
- 5.
-
Gesellenprüfung im Tischlerhandwerk.
2Im Fall von Satz 1 Nr. 5 ist zusätzlich eine mindestens dreijährige einschlägige berufliche Tätigkeit oder bei Vorliegen einer allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife oder Fachhochschulreife eine mindestens einjährige einschlägige berufliche Tätigkeit nachzuweisen. 3Für Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 setzt die Aufnahme außerdem das Bestehen einer Aufnahmeprüfung gemäß den Vorgaben des Staatsministeriums voraus.
(4) 1Die Aufnahme erfolgt in zweijährige Fachakademien nur in das erste Studienjahr. 2Abweichend von Satz 1 können Bewerberinnen und Bewerber an Fachakademien für Wirtschaft, die die Aufnahmevoraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen, auf Antrag nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung in das zweite Studienjahr aufgenommen werden. 3Sie können unter den gleichen Voraussetzungen auch in das zweite Studienhalbjahr, bei Teilzeitunterricht auch in das dritte Studienhalbjahr, aufgenommen werden, wenn es die organisatorischen Verhältnisse zulassen. 4Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich auf alle Pflichtfächer, die im ersten Studienjahr abgeschlossen werden. 5Die Prüfungsaufgaben stellt die Fachakademie. 6Die Aufnahmeprüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach die Note 6 oder in zwei Fächern die Note 5 erzielt wird. 7Die Bestimmungen über die Probezeit (§ 9) gelten entsprechend.