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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 4
Allgemeines
(1) 1Die Aufnahme erfolgt durch die Fachakademie jeweils zu Beginn des Studienjahres. 2Eine nachträgliche Aufnahme kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und längstens binnen sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn gewährt werden. 3Mit der Anmeldung sind bei der Fachakademie vorzulegen:
1.
die Nachweise über die schulische Vorbildung im Original oder in beglaubigter Abschrift und
2.
ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis.
4Die Fachakademie kann im Einzelfall weitere Nachweise zum schulischen und beruflichen Werdegang fordern. 5Weitere Regelungen zum Anmelde- und Aufnahmeverfahren trifft die Fachakademie.
(2) Die Aufnahme ist vorbehaltlich Abs. 1 Satz 2 dadurch aufschiebend bedingt, dass die Bewerberinnen und Bewerber am ersten Unterrichtstag am Unterricht teilnehmen oder spätestens am dritten Unterrichtstag gegenüber der Fachakademie nachweisen, dass sie aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren.
(3) 1Die Aufnahme kann versagt werden, wenn Termine des Anmeldeverfahrens nicht eingehalten oder Unterlagen nicht termingerecht und vollständig vorgelegt wurden. 2Die Aufnahme ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
zweimal die Probezeit an einer Fachakademie nicht bestanden hat oder vor dem Ablauf der Probezeit ausgetreten ist oder
2.
zweimal eine Jahrgangsstufe einer Fachakademie ohne Erfolg besucht hat oder während eines Studienjahres ausgetreten ist.
3Die Lehrerkonferenz kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Satz 2 Nr. 2 Alternative 2 zulassen.