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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 31
Verfahrensregelungen
(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses
erledigt Prüfungsangelegenheiten, soweit diese Schulordnung nichts anderes bestimmt.
(2) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, so muss es den Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.
(3) 1Die Unterausschüsse entscheiden in Anwesenheit von zwei Mitgliedern. 2Im Übrigen gilt Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) 1Das Staatsministerium kann für jede öffentliche oder staatlich anerkannte Schule eine Ministerialkommissärin oder einen Ministerialkommissär als vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen. 2Dieses hat folgende zusätzliche Befugnisse:
1.
Das vorsitzende Mitglied kann die Jahresfortgangsnoten sowie die Bewertung der von den Studierenden während des Studienjahres erbrachten Leistungsnachweise und der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten überprüfen und
2.
es kann nach Anhörung des Prüfungsausschusses die Bewertung der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten ändern.
3Änderungen der Bewertung werden auf der Arbeit und in der Niederschrift über die Abschlussprüfung vermerkt.
(5) 1Über Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Für den Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse bestimmen die vorsitzenden Mitglieder je ein Mitglied als Schriftführerin oder Schriftführer. 3Die Niederschrift wird von dem vorsitzenden Mitglied und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet. 4Der Niederschrift wird ein Verzeichnis beigegeben, das die von jeder und jedem Studierenden in den einzelnen Fächern in der schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen Prüfung und im Jahresfortgang erzielten Noten einschließlich der Prüfungsnoten und Gesamtnoten enthält.
(6) 1Kommt ein Ausschluss eines Mitglieds des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses von der Prüfungstätigkeit nach den Art. 20 und 21 BayVwVfG in Betracht, so ist dies spätestens bis zum 1. Oktober des der Abschlussprüfung vorausgehenden Jahres der Schulaufsichtsbehörde zu melden, die eine Sonderregelung trifft.