Inhalt

FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 30
Besetzung
(1) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
1.
an den zweijährigen Fachakademien die Lehrkräfte, die im zweiten Studienjahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben;
2.
an der Fachakademie für Sozialpädagogik
a)
für den ersten Prüfungsabschnitt die Lehrkräfte, die im letzten Studienjahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben,
b)
für den zweiten Prüfungsabschnitt die Lehrkräfte, die das Berufspraktikum betreut haben, sowie zwei weitere von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestimmende Lehrkräfte, die in den Fächern Recht und Organisation und Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung unterrichten;
3.
an der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation die Lehrkräfte, die im letzten Studienjahr Unterricht in den Vorrückungsfächern erteilt haben;
4.
an der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement
a)
für den ersten Prüfungsabschnitt die Lehrkräfte, die im letzten Studienjahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben,
b)
für den zweiten Prüfungsabschnitt die Lehrkräfte, die das Berufspraktikum betreut haben.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen.
(3) 1Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet für die mündliche und gegebenenfalls für die praktische Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit jeweils zwei Prüfern und bestimmt jeweils eines der Mitglieder zum vorsitzenden Mitglied des Unterausschusses. 2An der Fachakademie für Sozialpädagogik gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Vertreter der Praktikumsstelle in den Unterausschuss berufen werden soll.