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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 28
Zwischen- und Jahreszeugnisse
(1) 1Über die erzielten Leistungen werden am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar (Ende des ersten Studienhalbjahres) Zwischenzeugnisse und am letzten Unterrichtstag des Studienjahres Jahreszeugnisse ausgestellt, die dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen müssen. 2Bei Teilzeitunterricht werden Zwischenzeugnisse nur im ersten Studienjahr erteilt. 3An der Fachakademie für Heilpädagogik und der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation sowie im Berufspraktikum werden keine Zwischenzeugnisse erteilt.
(2) 1Hat eine Studierende oder ein Studierender in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird anstelle einer Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 23 Abs. 1 Satz 3, § 24 Abs. 1 Satz 3, § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 26 Abs. 1 aufgenommen. 2Bemerkungen nach Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG werden in Zwischen- und Jahreszeugnisse nicht aufgenommen.
(3) 1Im Jahreszeugnis wird die Entscheidung über das Vorrücken vermerkt. 2An der Fachakademie für Sozialpädagogik und an der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement wird zusätzlich nach bestandenem ersten Prüfungsabschnitt das Bestehen des ersten Prüfungsabschnitts und die Zulassung zum Berufspraktikum vermerkt; wer den ersten Prüfungsabschnitt nicht bestanden hat, erhält ein Jahreszeugnis, das die Jahresfortgangsnoten ohne Einbeziehung der Prüfungsleistungen, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme am ersten Prüfungsabschnitt und einen Hinweis enthält, ob der erste Prüfungsabschnitt gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht. 3An der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation tritt in den Fällen des § 66 Abs. 2 Satz 2 anstelle von Satz 1 die Feststellung, dass eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen ist.
(4) 1Die Zeugnisnoten werden von der Klassenkonferenz festgesetzt; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Schulleitung. 2In den Fällen des Nichtvorrückens oder der Gewährung von Notenausgleich entscheidet die Lehrerkonferenz auf Empfehlung der Klassenkonferenz. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 werden die Zeugnisnoten des Jahreszeugnisses an der Fachakademie für Sozialpädagogik und der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement nach bestandenem ersten Prüfungsabschnitt vom Prüfungsausschuss festgesetzt.