Inhalt

FachV-VI
Text gilt ab: 16.09.2022
Fassung: 24.04.2012
§ 26
Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfungen
(1) Das Prüfungsamt gibt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern im Auftrag des Prüfungsausschusses die Bewertung der Prüfungsleistungen sowie die Endpunktzahl bekannt.
(2) 1Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erhalten über die erfolgreich abgelegte Zwischenprüfung und die erfolgreich abgelegte Qualifikationsprüfung, gegebenenfalls nach Anwendung des § 27, ein Prüfungszeugnis, aus dem die Gesamtprüfungsnote und die Endpunktzahl zu ersehen sind. 2Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Qualifikationsprüfung enthält darüber hinaus die erreichte Platzziffer mit Angabe der Zahl der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer und der Zahl derjenigen, die die Prüfung bestanden haben. 3Über die nicht bestandene Prüfung erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer einen begründeten Bescheid.
(3) 1Vor der Bekanntgabe des endgültigen Prüfungsergebnisses der Qualifikationsprüfung wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern das Ergebnis des ersten Teils der Qualifikationsprüfung formlos mitgeteilt. 2Für die Ergebnisse der Teilleistungen der Zwischenprüfung und des ersten Teils der Qualifikationsprüfung gilt Satz 1 entsprechend.
(4) 1Auf Antrag wird den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten gewährt. 2Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an das Prüfungsamt zu richten.
(5) Das Prüfungsamt übermittelt den Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration und der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses spätestens drei Monate nach Abschluss der Zwischenprüfung eine Auflistung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach Prüfungsnoten und nach Abschluss des mündlichen Prüfungsteils der Qualifikationsprüfung eine Auflistung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nach Prüfungsnoten und Platzziffern.