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FachV-VI
Text gilt ab: 16.09.2022
Fassung: 24.04.2012
§ 25
Ergebnis der Prüfungen
(1) In die Endpunktzahl der Zwischenprüfung fließen folgende Ergebnisse ein:
1.
die einzelnen Prüfungsaufgaben des ersten Teils der Zwischenprüfung
2.
die einzelnen Prüfungsaufgaben des zweiten Teils der Zwischenprüfung.
(2) In die Endpunktzahl der Qualifikationsprüfung fließen folgende Ergebnisse ein:
1.
erster Teil der Qualifikationsprüfung
a)
die einzelnen Prüfungsaufgaben gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
b)
die mündliche Prüfung
2.
zweiter Teil der Qualifikationsprüfung
a)
die einzelnen Prüfungsaufgaben gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
b)
die mündliche Prüfung
3.
die Praxisbeurteilung nach § 15
4.
die Punktzahl der Hausarbeit
5.
die Endpunktzahl der Zwischenprüfung.
(3) 1Für die Ermittlung der Endpunktzahl der Zwischenprüfung ist die Summe zu bilden aus
1.
dem 70fachen der Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten des ersten Teils der Zwischenprüfung
2.
dem 30fachen der Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten des zweiten Teils der Zwischenprüfung.
2Die Summe der multiplizierten Werte wird durch 100 geteilt.
(4) 1Für die Ermittlung der Endpunktzahl der Qualifikationsprüfung ist die Summe zu bilden aus
1.
dem 40fachen der Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten des ersten Teils der Qualifikationsprüfung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
2.
dem 17fachen der Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten des zweiten Teils der Qualifikationsprüfung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
3.
dem jeweils 4fachen des ersten und zweiten Teils der mündlichen Prüfung
4.
dem 4fachen der Praxisbeurteilung
5.
dem 5fachen der Hausarbeit
6.
dem 26fachen der Endpunktzahl der Zwischenprüfung.
2Die Summe der multiplizierten Werte wird durch 100 geteilt.
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn folgende Vorgaben erfüllt sind:
1.
bei der Zwischenprüfung:
a)
mindestens zehn der zwölf Prüfungsleistungen beim ersten Teil der Zwischenprüfung sind mit mindestens fünf Punkten bewertet worden,
b)
mindestens zwei der drei Prüfungsleistungen beim zweiten Teil der Zwischenprüfung sind mit mindestens fünf Punkten bewertet worden und der Durchschnitt beträgt mindestens fünf Punkte und
c)
die Endpunktzahl beträgt mindestens fünf Punkte.
2.
bei der Qualifikationsprüfung:
a)
mindestens zehn der zwölf Prüfungsleistungen beim ersten Teil der Qualifikationsprüfung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sind mit mindestens fünf Punkten bewertet worden,
b)
mindestens zwei der vier Prüfungsleistungen beim zweiten Teil der Qualifikationsprüfung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sind mit mindestens fünf Punkten bewertet worden und der Durchschnitt der schriftlichen Prüfungsarbeiten beträgt mindestens fünf Punkte und
c)
die Endpunktzahl beträgt mindestens fünf Punkte.