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FachV-StF
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 15.11.2011
§ 56
Modulare Qualifizierung in sonstigen Fällen der Art. 38 bis 40 LlbG
§§ 49 bis 55 finden für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums, die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Wirtschaftswissenschaften, gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Art. 39 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 LlbG erworben haben, entsprechend Anwendung.