Inhalt

FachV-StF
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 15.11.2011
§ 52
Umfang, Inhalt und Dauer
(1) 1Die modulare Qualifizierung umfasst für Ämter
1.
ab den Besoldungsgruppen A 7 und A 10 drei Maßnahmen,
2.
ab der Besoldungsgruppe A 14 vier Maßnahmen.
2Die Inhalte der Maßnahmen sind in den Konzepten zur modularen Qualifizierung festzulegen. 3Die modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 umfasst Maßnahmen im Gesamtumfang von mindestens zehn und höchstens 15 Tagen, für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 von mindestens 15 und höchstens 20 Tagen und für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 von mindestens 20 und höchstens 25 Tagen.
(2) 1Fortbildungen (Art. 66 LlbG) können im Umfang von höchstens der Hälfte des Gesamtumfangs der Maßnahmen der modularen Qualifizierung auf diejenigen Maßnahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden, die nicht mit einer Prüfung abschließen. 2Eine Anrechnung darüber hinaus oder auf die Maßnahme der modularen Qualifizierung, die mit einer mündlichen Prüfung abschließt, ist für solche Fortbildungen zulässig, die im jeweiligen Konzept ausdrücklich benannt sind.