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FachV-StF
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 15.11.2011
§ 55
Wiederholungsmöglichkeiten und Nachteilsausgleich
(1) 1Nicht erfolgreich abgeschlossene Maßnahmen nach § 53 Abs. 2 können einmal wiederholt werden. 2Eine mehrmalige Teilnahme ist möglich, wenn der Beamte oder die Beamtin die Gründe der Verhinderung nicht zu vertreten hat.
(2) 1Sofern der Beamte oder die Beamtin einzelne Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme (§ 53 Abs. 2 Satz 4) nicht zu vertreten hat, können diese Zeiten im Rahmen der nächsten Maßnahme mit gleichem Inhalt nachgeholt werden. 2Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme kann durch den Leiter oder die Leiterin (§ 54 Abs. 5 Satz 1 und 2) unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vorhergehenden Maßnahme mit gleichem Inhalt ausgestellt werden; § 54 Abs. 5 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Sofern erforderlich, sind schwerbehinderten und gleichgestellten Beamten und Beamtinnen auf ihren Antrag hin in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 3 angemessene Nachteilsausgleiche bei der mündlichen Prüfung und dem Erwerb von Bescheinigungen der erfolgreichen Teilnahme zu gewähren.