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FachV-StF
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 15.11.2011
§ 49
Zuständigkeiten
1Die jeweilige Ernennungsbehörde ist für die Organisation und Durchführung der modularen Qualifizierung zuständig. 2Sie kann die Organisation und Durchführung einzelner Maßnahmen und Lehrinhalte auf öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen, im Fall des § 54 Abs. 1 Satz 4 auch auf externe Veranstalter, übertragen.