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FachV-StF
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 15.11.2011
§ 54
Verfahren
(1) 1Die mündliche Prüfung (§ 53 Abs. 1) wird von zwei Prüfern oder Prüferinnen durchgeführt; einer oder eine davon muss in der jeweiligen Maßnahme unterrichtet haben. 2Als Prüfer und Prüferinnen kommen nur Beamte und Beamtinnen in Betracht, die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen besitzen. 3In den Fällen des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 müssen die Prüfer und Prüferinnen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10, in den Fällen des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben. 4Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die mündliche Prüfung im Anschluss an die von externen Veranstaltern vermittelten Lehrinhalte für die Beamten und Beamtinnen der Immobilien Freistaat Bayern, der Staatlichen Lotterie- und Spielbankverwaltung, des Bayerischen Hauptmünzamts, der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und der HföD durch vom Staatsministerium bestimmte Prüfer und Prüferinnen durchgeführt werden; die Prüfer und Prüferinnen müssen eine mindestens vergleichbare Qualifikation aufweisen und mindestens ein Prüfer oder eine Prüferin muss im öffentlichen Dienst beschäftigt sein.
(2) In der mündlichen Prüfung werden jeweils bis zu drei Teilnehmer oder Teilnehmerinnen geprüft.
(3) Die mündliche Prüfung ist auf die fachlichen Kenntnisse, das Verständnis des Erlernten und auf die methodische Handlungsfähigkeit gerichtet.
(4) 1Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. 2Bei unterschiedlicher Bewertung durch die beiden Prüfer oder Prüferinnen sollen diese eine Einigung über die Bewertung versuchen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Prüfer oder die Prüferin, der oder die in der Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 mehr unterrichtet hat, oder der Leiter oder die Leiterin, der oder die nach Satz 4 bestimmt wurde. 4In den Fällen des Abs. 1 Satz 3 bestimmt das Staatsministerium einen Prüfer oder eine Prüferin zum Leiter oder zur Leiterin. 5Dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin ist das Ergebnis mündlich mitzuteilen. 6Über die mündliche Prüfung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt. 7Wird die mündliche Prüfung mit „nicht bestanden“ bewertet, ist diese Entscheidung schriftlich zu begründen. 8Das Protokoll und die schriftliche Begründung bei Nichtbestehen werden zur Personalakte genommen.
(5) 1Über die erfolgreiche Teilnahme (§ 53 Abs. 2) entscheidet der Leiter oder die Leiterin der jeweiligen Maßnahme. 2Lehren mehrere Dozenten oder Dozentinnen in einer Maßnahme, bestimmt sich die Leitung nach Abs. 4 Satz 3 und 4. 3Für die Dozenten und Dozentinnen gilt Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. 4Wird die erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt, ist diese Entscheidung schriftlich zu begründen. 5Die Entscheidung wird zur Personalakte genommen.
(6) 1Die jeweils zuständige Behörde stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest. 2Entsprechendes gilt für Teilfeststellungen nach Art. 20 Abs. 5 Satz 2 LlbG. 3Die Feststellung ist dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin schriftlich mitzuteilen. 4Ein Abdruck davon wird zur Personalakte genommen.