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FachV-StF
Text gilt ab: 01.09.2024
Fassung: 15.11.2011
§ 53
Prüfung und Teilnahmebescheinigung
(1) 1Eine Maßnahme der modularen Qualifizierung, die fachlich theoretische Inhalte vermittelt, schließt mit einer mündlichen Prüfung ab. 2Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Inhalte der Maßnahme. 3Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten für jeden Teilnehmer und jede Teilnehmerin. 4Zeit und Ort der mündlichen Prüfung sind dem Landespersonalausschuss zwei Wochen im Voraus mitzuteilen. 5Die mündliche Prüfung kann als elektronische Fernprüfung durchgeführt werden. 6§ 55 Abs. 1 und 3, §§ 56, 57, 59 und 60 Abs. 2 und 3 APO gelten entsprechend.
(2) 1Die übrigen Maßnahmen schließen jeweils mit einer Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme ab. 2Sie können auch ohne persönliche Anwesenheit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen in einem Kursraum oder an einem vergleichbaren Ort, insbesondere auf elektronischem Weg, durchgeführt werden. 3Bei der Entscheidung, ob die Teilnahme erfolgreich war, sind das insbesondere auf Grund der Mitarbeit gezeigte Verständnis für die vermittelten Inhalte sowie die gezeigte Fähigkeit zur praktischen Anwendung maßgebend. 4In den Maßnahmen, die Sozial- und Führungskompetenzen zum Gegenstand haben, sollen insbesondere anhand von praktischen Übungen die gezeigte soziale Handlungsfähigkeit und das Führungsverhalten beurteilt werden. 5Die Bescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn keine Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme vorliegen.