Inhalt
1Beamte und Beamtinnen müssen neben der Voraussetzung des Art. 20 Abs. 4 LlbG für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung für Ämter
- 1.
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ab der Besoldungsgruppe A 7 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 5,
- 2.
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ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 und
- 3.
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ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11
innehaben. 2In den Konzepten zur modularen Qualifizierung können weitere Regelungen getroffen werden, die jedoch keine prüfungs- oder auswahlähnlichen Elemente enthalten dürfen. 3Soweit es aus dienstlichen Gründen erforderlich ist, kann die modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 in den Konzepten zur modularen Qualifizierung auf bestimmte Arbeitsbereiche oder Dienstposten begrenzt werden.