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FachV-StF
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 15.11.2011
§ 19
Berufspraktische Ausbildung
(1) Die berufspraktische Ausbildung umfasst
1.
eine praktische Ausbildung, die im Besonderen der Einführung in die Aufgaben der Praxis dient und zu selbstständiger Tätigkeit anleitet und
2.
Ausbildungsarbeitsgemeinschaften.
(2) 1In der berufspraktischen Ausbildung sollen die Beamten und Beamtinnen lernen, die Aufgaben in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Staatsfinanz, unter Beachtung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Verhältnismäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit sowie der Grundsätze des sozialwissenschaftlichen Handelns selbstständig und verantwortungsbewusst wahrzunehmen. 2Sie sind anhand praktischer Fälle in der Technik der Sachverhaltsermittlung und der Rechtsanwendung auszubilden. 3Die Beamten und Beamtinnen sollen die verwaltungstechnischen Arbeitsvorgänge, insbesondere die Datenverarbeitung, kennen und nachvollziehen können. 4Sie sollen an Verhandlungen und Dienstbesprechungen teilnehmen.
(3) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften umfassen mindestens 100 Stunden.