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FachV-StF
Text gilt ab: 01.09.2024
Fassung: 15.11.2011
§ 16
Dienstbezeichnung
Die zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufenen Bewerber und Bewerberinnen führen die Dienstbezeichnung „Regierungssekretäranwärter“ oder „Regierungssekretäranwärterin“.