Inhalt
§ 17
Art und Dauer der Ausbildung, Berufsbezeichnung
1Der zweijährige Vorbereitungsdienst umfasst
- 1.
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eine mindestens achtmonatige fachtheoretische Ausbildung, die in drei Teilabschnitte aufgeteilt wird, und
- 2.
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eine berufspraktische Ausbildung.
2Der erfolgreiche Qualifikationserwerb berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirt“ oder „Verwaltungswirtin“ zu führen.