Inhalt

FachV-StF
Text gilt ab: 01.09.2024
Fassung: 15.11.2011
§ 18
Fachtheoretische Ausbildung
(1) 1Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt neben der Fachkompetenz die methodische und die soziale Kompetenz. 2Die fachtheoretische Ausbildung umfasst die in Anlage 1 aufgeführten Fächer. 3Außer den in Anlage 1 genannten Fächern können bei Bedarf weitere Fächer als Wahlpflicht- oder Wahlfächer angeboten werden. 4Die Gesamtstundenzahl in den Lehrveranstaltungen beträgt mindestens 800 Stunden. 5Die Wahl der Lehrveranstaltungsform richtet sich nach den Ausbildungszielen. 6Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen besteht aus Übungen, die auch fächerübergreifend zu gestalten sind.
(2) 1Während der fachtheoretischen Ausbildung sind Aufsichtsarbeiten zu fertigen; die Bearbeitungszeit beträgt bis zu drei Stunden. 2Die Aufgaben können mehrere Fächer umfassen und mit Fragen der Datenverarbeitung verbunden werden. 3Im dritten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung sind mindestens fünf dreistündige Aufsichtsarbeiten entsprechend dem Zuschnitt des schriftlichen Teils der Qualifikationsprüfung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) zu fertigen; § 31 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 4Die Bearbeitungszeit kann angemessen verkürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird. 5Die Aufsichtsarbeiten können sowohl in schriftlicher als auch digitaler Form durchgeführt werden. 6Schriftliche und digitale Aufsichtsarbeiten können als elektronische Fernprüfungen nach den §§ 55 bis 60 APO durchgeführt werden. 7Die Entscheidung über die Art der Prüfungsform sowie -durchführung trifft die Landesfinanzschule Bayern. 8Anstelle des Prüfungsausschusses entscheidet in den Fällen des § 25 Abs. 3 das Landesamt für Finanzen, in den Fällen der § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1, 2 Satz 4 und Abs. 3 die Landesfinanzschule Bayern.
(3) 1In den Ausbildungsfächern, in denen Aufsichtsarbeiten zu fertigen sind, werden am Ende eines jeden fachtheoretischen Ausbildungsabschnitts die Leistungen der Beamten und Beamtinnen auf Grund der in den Aufsichtsarbeiten erzielten Ergebnisse unter Berücksichtigung der mündlichen Leistungen von den Dozenten und Dozentinnen bewertet. 2Zu bewerten sind auch die Leistungen im Fach Nr. 15 der Anlage 1 nach Maßgabe des Unterrichtsplans. 3Aus diesen Einzelpunktzahlen wird für jeden Lehrgang eine Durchschnittspunktzahl ermittelt.
(4) 1Nach Beendigung des jeweiligen Teilabschnitts der fachtheoretischen Ausbildung bewerten die Dozenten und Dozentinnen die Leistungen der Beamten und Beamtinnen (Teilbewertungen). 2Zu bewerten sind auch die Leistungen im Fach Nr. 15 der Anlage 1 nach Maßgabe des Unterrichtsplans. 3Aus diesen Teilbewertungen wird die abschließende Bewertung für die gesamte fachtheoretische Ausbildung gebildet. 4Aus der abschließenden Bewertung ergibt sich die Note für die fachtheoretische Ausbildung. 5Teilbewertungen und abschließende Bewertung für die fachtheoretische Ausbildung sind den Beamten und Beamtinnen bekannt zu geben.