Inhalt
    
    
                
                  § 17
                   Art und Dauer der Ausbildung, Berufsbezeichnung 
                  
                 
                 1Der zweijährige Vorbereitungsdienst umfasst
                
                  - 1.
 
                  - 
                    
eine mindestens achtmonatige fachtheoretische Ausbildung, die in drei Teilabschnitte aufgeteilt wird, und
                   
                  
                  - 2.
 
                  - 
                    
eine berufspraktische Ausbildung.
                   
                  
                
                 2Der erfolgreiche Qualifikationserwerb berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirt“ oder „Verwaltungswirtin“ zu führen.