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FachV-StF
Text gilt ab: 01.09.2024
Fassung: 15.11.2011
§ 17
Art und Dauer der Ausbildung, Berufsbezeichnung
1Der zweijährige Vorbereitungsdienst umfasst
1.
eine mindestens achtmonatige fachtheoretische Ausbildung, die in drei Teilabschnitte aufgeteilt wird, und
2.
eine berufspraktische Ausbildung.
2Der erfolgreiche Qualifikationserwerb berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirt“ oder „Verwaltungswirtin“ zu führen.