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Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung (FachV-SozVerw) Vom 7. Januar 2013 (GVBl. S. 11) BayRS 2038-3-8-3-A (§§ 1–60)
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Teil 1 Bildung des fachlichen Schwerpunkts Sozialverwaltung (§ 1)
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Teil 2 Ausbildungsqualifizierung (§§ 2–8)
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Teil 3 Ausbildung (§§ 9–58)
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Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften (§§ 9–16)
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Abschnitt 2 Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene (§§ 17–37)
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Abschnitt 3 Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene (§§ 38–58)
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Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen (§§ 38–39)
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Unterabschnitt 2 Fachstudium (§§ 40–42)
§ 40 Inhalt des Fachstudiums
§ 41 Fachtheoretische Leistungsnachweise
§ 42 Studienabschnittsnote
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Unterabschnitt 3 Berufspraktisches Studium (§§ 43–45)
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Unterabschnitt 4 Qualifikationsprüfung (§§ 46–57)
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Unterabschnitt 5 Übernahme in die nächstniedrigere Qualifikationsebene (§ 58)
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Teil 4 Schlussvorschriften (§§ 59–60)
[Schlussformel]
Inhalt
FachV-SozVerw
Text gilt ab: 01.09.2023
Fassung: 07.01.2013
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Unterabschnitt 2 Fachstudium
§ 40 Inhalt des Fachstudiums
§ 41 Fachtheoretische Leistungsnachweise
§ 42 Studienabschnittsnote