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FachV-Lw
Text gilt ab: 01.07.2019
Fassung: 27.11.2019
§ 45
Ermittlung der Gesamtprüfungsnote
1Für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote werden die Noten der Aufgaben A1, A2, L1, L2, L3 jeweils einfach gezählt. 2Die Summe hieraus wird durch fünf geteilt; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend. 3Das Zulassungsverfahren ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtprüfungsnote „ausreichend“ erzielt wird.