Inhalt

FachV-Lw
Text gilt ab: 01.07.2019
Fassung: 27.11.2019
§ 42
Zuständigkeit, Bekanntmachung, Anmeldung
(1) 1Termin und Anmeldefrist für das Zulassungsverfahren werden vom Staatsministerium bekannt gegeben. 2Dabei soll festgelegt werden, wie viele Beamtinnen und Beamte voraussichtlich zugelassen werden. 3Der Antrag auf Teilnahme ist auf dem Dienstweg an das Staatsministerium zu richten.
(2) Wer bereits dreimal an einem Zulassungsverfahren teilgenommen hat, ist von einer weiteren Teilnahme ausgeschlossen.