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FachV-Lw
Text gilt ab: 01.07.2019
Fassung: 27.11.2019
§ 43
Zulassungsausschuss
(1) 1Der Zulassungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern, die dem fachlichen Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung angehören. 2Zwei Mitglieder, von denen eines den Vorsitz führt, müssen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben, die übrigen Mitglieder müssen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben. 3Der Zulassungsausschuss wird vom Staatsministerium bestellt.
(2) Der Zulassungsausschuss bestellt zur Bewertung der schriftlichen Aufgaben weitere geeignete Mitwirkende.