Inhalt

FachV-LE/QE2+3
Text gilt ab: 01.03.2021
Fassung: 02.12.2012
§ 7
Dauer, Inhalt und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert zwölf Monate. 2Die Ausbildungsinhalte erstrecken sich vor allem auf die Bereiche Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, Vermessung, Kataster und Grundbuch, Grundzüge des Verwaltungsrechts und des öffentlichen Dienstrechts sowie für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene zusätzlich auf den Bereich Landentwicklung.
(2) 1Der Schwerpunkt im Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene liegt in der berufspraktischen Ausbildung. 2Die fachtheoretischen Ausbildungsinhalte werden in einem zentralen Lehrgang und geeigneten Unterrichtsveranstaltungen vermittelt. 3Die Ausbildung erfolgt nach einem Ausbildungsrahmenplan, der durch das Staatsministerium in Zusammenarbeit mit dem Prüfungsausschuss erstellt wird.
(3) 1Der Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene gliedert sich in zentrale Seminare und Fachpraxis am Ausbildungsamt sowie an Fachbehörden. 2Näheres regelt ein Zeitplan, der von der zentralen Ausbildungsleitung aufgestellt wird.
(4) 1Für die Ausbildung innerhalb der Ausbildungsabschnitte sind Ausbildungspläne und detaillierte Ausbildungsprogramme aufzustellen. 2Sie werden für die zentralen Seminare von der zentralen Ausbildungsleitung und im Übrigen von den Ausbildungsämtern erstellt.
(5) Über die Ausbildung der Anwärter und Anwärterinnen sowie zur Beurteilung ihrer Leistungen sind Nachweise zu führen.