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FachV-LE/QE2+3
Text gilt ab: 01.03.2021
Fassung: 02.12.2012
§ 4
Einstellung in den Vorbereitungsdienst und Dienstbezeichnung
1Die für den Vorbereitungsdienst ausgewählten Bewerber und Bewerberinnen werden vom jeweiligen Amt für Ländliche Entwicklung eingestellt und in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. 2Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärter“ oder „Anwärterin“ mit dem Zusatz „für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung“ bzw. „für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung“.