Inhalt
    
    
            
              § 68
               Voraussetzungen der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens 
              
             
            Die Einstellungsbehörde darf mit der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens nur unter folgenden Voraussetzungen beginnen:
            
              - 1.
 
              - 
                
im jeweiligen besonderen Auswahlverfahren sind die Zeugnisse an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Ranglisten an die Einstellungsbehörde übermittelt worden,
               
              
              - 2.
 
              - 
                
die Einstellungsbehörde hat allen erfolgreichen Teilnehmerinnen und Teilnehmern des besonderen Auswahlverfahrens eine Einstellungszusage gemacht, wobei eine Einstellungszusage unter dem Vorbehalt der Feststellung der persönlichen Eignung ausreichend ist,
               
              
              - 3.
 
              - 
                
die Zahl der erfolgreichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer des besonderen Auswahlverfahrens lässt aufgrund einer erfahrungsbasierten Prognose erwarten, dass nicht alle zur Verfügung stehenden Ausbildungs- oder Studienplätze im Vorbereitungsdienst besetzt werden können und
               
              
              - 4.
 
              - 
                
durch geeignete Vorkehrungen ist sichergestellt, dass alle erfolgreichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer des besonderen Auswahlverfahrens vorrangig vor den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Zweite-Chance-Verfahrens eingestellt werden können.