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§ 68
Voraussetzungen der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens
Die Einstellungsbehörde darf mit der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens nur unter folgenden Voraussetzungen beginnen:
- 1.
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im jeweiligen besonderen Auswahlverfahren sind die Zeugnisse an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Ranglisten an die Einstellungsbehörde übermittelt worden,
- 2.
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die Einstellungsbehörde hat allen erfolgreichen Teilnehmerinnen und Teilnehmern des besonderen Auswahlverfahrens eine Einstellungszusage gemacht, wobei eine Einstellungszusage unter dem Vorbehalt der Feststellung der persönlichen Eignung ausreichend ist,
- 3.
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die Zahl der erfolgreichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer des besonderen Auswahlverfahrens lässt aufgrund einer erfahrungsbasierten Prognose erwarten, dass nicht alle zur Verfügung stehenden Ausbildungs- oder Studienplätze im Vorbereitungsdienst besetzt werden können und
- 4.
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durch geeignete Vorkehrungen ist sichergestellt, dass alle erfolgreichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer des besonderen Auswahlverfahrens vorrangig vor den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Zweite-Chance-Verfahrens eingestellt werden können.