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FachV-J
Text gilt ab: 17.12.2024
Fassung: 08.09.2014
§ 68
Voraussetzungen der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens
Die Einstellungsbehörde darf mit der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens nur unter folgenden Voraussetzungen beginnen:
1.
im jeweiligen besonderen Auswahlverfahren sind die Zeugnisse an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Ranglisten an die Einstellungsbehörde übermittelt worden,
2.
die Einstellungsbehörde hat allen erfolgreichen Teilnehmerinnen und Teilnehmern des besonderen Auswahlverfahrens eine Einstellungszusage gemacht, wobei eine Einstellungszusage unter dem Vorbehalt der Feststellung der persönlichen Eignung ausreichend ist,
3.
die Zahl der erfolgreichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer des besonderen Auswahlverfahrens lässt aufgrund einer erfahrungsbasierten Prognose erwarten, dass nicht alle zur Verfügung stehenden Ausbildungs- oder Studienplätze im Vorbereitungsdienst besetzt werden können und
4.
durch geeignete Vorkehrungen ist sichergestellt, dass alle erfolgreichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer des besonderen Auswahlverfahrens vorrangig vor den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Zweite-Chance-Verfahrens eingestellt werden können.