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FachV-J
Text gilt ab: 01.06.2018
Fassung: 08.09.2014
§ 55
Art und Dauer des Vorbereitungsdienstes
Der 18-monatige Vorbereitungsdienst umfasst
1.
eine mindestens einmonatige Einführung,
2.
eine mindestens sechsmonatige fachtheoretische Ausbildung, die in Teilabschnitte aufgeteilt werden kann, und
3.
die praktische Ausbildung.